Inhalt der Ausgabe 01/2019
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Am 30.11.2018 hat der deutsche Bundestag die siebte Änderung des am 01.01.2017 in Kraft getretenen EEG in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Am 06.11.2018 hatten die Regierungsparteien den Entwurf des sog. Energiesammelgesetzes (EnSAG) vorgelegt. Seit dem 27.11.2018 lag ein Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vor, auf dessen Basis das Gesetz jetzt beschlossen worden ist. Das als 100-Tage-Gesetz gestartete Regulierungsprojekt sieht Änderungen zu 20 energierechtlichen Gesetzen und Verordnungen vor.
Mit den endgültigen Zustimmungen des EU-Parlaments und des Rates vom 13.11.2018 bzw. 04.12.2018 steht dem Inkrafttreten der neu gefassten Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Änderung der Energieeffizienz-Richtlinie sowie der neuen Verordnung über das Governance-System für die Energieunion und den Klimaschutz nichts mehr im Wege. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die finalen Inhalte dieser Rechtsakte mit Schwerpunkt auf den Neuregelungen zu Erneuerbaren Energien und zum neuen Governance-Mechanismus.
Power Purchase Agreements (PPA) als Grundlage der Finanzierung regenerativer und effizienter Stromerzeugungsanlagen könnten nach Eintritt der seit langem erwarteten Wettbewerbsfähigkeit Erneuerbarer Energien als neuer Vertragstypus den deutschen Erzeugungsmarkt prägen. Dabei ist die typologische Bestimmung und rechtliche Ausgestaltung bislang noch weitgehend ungeklärt. Ein PPA-Markt mit einer hohen Wettbewerbsintensität durch private Ausschreibungsverfahren könnte hierbei wertvolle Innovations- und Effizienzanreize zur Fortsetzung der Energiewende setzen.
Die (proaktive) Förderung von Erneuerbaren Energien kann in Deutschland mittlerweile auf stattliche 28 Jahre zurückblicken. Insbesondere mit Schaffung des ersten Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Jahr 2000 (EEG) erhielt der Ausbau der Erneuerbaren Energien eine regelrechte Initialzündung, die zur weltweit beispiellosen Entwicklung einer ganzen Branche führte. Hintergrund dieser Entwicklung war vor allem die Schaffung gesetzlicher Ansprüche auf Anschluss, Abnahme und Vergütung, die den Anlagenbetreibern weitgehende Investitions- und Planungssicherheit verschafften. Nicht zuletzt deshalb stellt sich die Frage: Geht es ohne das EEG weiter? Und wenn ja, wie?
Standpunkte
ER aktuell
Rechtsprechung
§ 31 Abs. 1 EnWG
BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 (V)
§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG, §§ 1, 16 NAV
LG Essen, Urt. v. 18.01.2018 – 6 O 385/17
Mit seinem Urteil vom 25.02.2014 (VI ZR 144/13) hat der BGH erstmals einen Stromversorger der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterworfen. Das Urteil des LG Essen greift die Rspr. des BGH auf und setzt sie in zwei Bereichen fort, zu denen der BGH keine Feststellung getroffen bzw. die er offengelassen hat.
§ 19 Abs. 3 StromNEV
BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 42/17 vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.04.2017 – VI-3 Kart 12/16 (V)
§§ 3 Nr. 15, , 36, 36g, 83a EEG 2017; §§ 3 Nr. 15, 82 Abs. 1 EnWG; § 48 VwVfG
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.09.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V) vorgehend: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.01.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V)
§ 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012
LG Tübingen, Urt. v. 14.09.2018 – 4 O 374/17
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