Inhalt der Ausgabe 04/2021
Editorial
Inhalt
Aufstze
Mit dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze erhlt das Energiewirtschaftsgesetz eine neue Dimension. Neben die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizitt und Gas tritt als weiterer Gesetzeszweck sowie neuer (und zumindest vorlufig) eigenstndiger Regulierungsbereich die leitungsgebundene Versorgung mit Wasserstoff. Die neuen Vorschriften zum Wasserstoff sind als bergangsregelung bis zum Inkrafttreten eines europischen Rechtsrahmens gedacht, sollen aber schon jetzt den zgigen und rechtssicheren Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur ermglichen. Dass der Gesetzgeber mit der jetzt gewhlten optionalen Regulierung light fr Wasserstoffnetze diesem Anspruch gengt, erscheint zweifelhaft.
Die Innovationsklausel des 103 GEG stellt eine der wenigen echten Neuerungen des Gesetzes dar. Nach der im Gesetzgebungsverfahren umstrittenen Regelung knnen Bauherren und Eigentmer zum einen von den energetischen Anforderungen des GEG befreit werden, wenn eine mindestens gleichwertige Begrenzung der Treibhausgasemissionen erfolgt (Abstze 1 und 2). Damit soll eine Umstellung vom Bewertungskriterium der Primrenergie auf das der CO2-Emissionen erprobt werden. Zum anderen kann die Wrmeversorgung in einem Quartier ber einen Sanierungsfahrplan ganzheitlich bilanziert werden (Abstze 3 und 4). Der Beitrag behandelt rechtliche und konomische Fragen der Innovationsklausel.
Seit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in deutsches Recht ist im Bereich der Grundstckssicherung fr Erneuerbare-Energien-Projekte umstritten, ob die neuen Regelungen zu den Informationspflichten und zum Widerrufsrecht bei Verbrauchervertrgen, die als sog. AGV geschlossen werden, auf Grundstcksnutzungsvertrge zwischen Projektierern und als Verbraucher handelnden Grundstckseigentmern anzuwenden sind. Nun hat sich der Bundesgerichtshof in einem von der Fachliteratur heftig kritisierten Urteil mit Rechtsfragen zur Verbraucherbrgschaft auseinandergesetzt und dabei auch generelle Aussagen zur Anwendbarkeit der Regelungen der 312 ff. BGB auf den sog. umgekehrten Verbrauchervertrag getroffen. Durch den hiesigen Beitrag soll die Entscheidung des BGH vor dem europarechtlichen Hintergrund daraufhin beleuchtet werden, ob bzw. welche Konsequenzen sich hieraus fr die Grundstckssicherung fr EE-Projekte ergeben.
Standpunkte
Die Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG hat in krzester Zeit heftige Reaktionen hervorgerufen, zum Teil wird von einem Aufbruch in die Klima-Diktatur gesprochen. Wie ordnen Sie die Entscheidung ein?
ER aktuell
? Bundesverfassungsgericht erklrt Klimaschutzgesetz fr teilweise verfassungswidrig
? OLG Brandenburg sieht Neutralittsgebot in Konzessionierungsverfahren verletzt
? Aktuelles aus Europa
? Zu guter Letzt
Rechtsprechung
19 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV 2009
BGH, Beschl. v. 23.02.2021 EnVR 6/20
5 Nr. 32 EEG 2014
VG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2021 5 K 2097/18.F
Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20a, 80 Abs. 1 Satz 2 GG, EGEntsch 406/2009, Art. 47 EUGrdRCh, Art. 5 EUV 2018/842, 1 Satz 3, 2 Nr. 9 KSG, 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 3 KSG vom 12.12.2019, 4 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 6 KSG, Anl. 2 KSG vom 12.12.2019, Art. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Parisbk
BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 1 BvR 2656/18
133, 134, 157, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 24 Abs. 3 AVBFernwrmeV vom 20.06.1980, 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwrmeV vom 04.11.2010
BGH, Urt. v. 10.03.2021 VIII ZR 200/18
46, 47 Abs. 5 EnWG, 19, 33 GWB, 6 Abs. 2 VgV, 5 Abs. 2 KonzVgV
Brandenburgisches OLG, Urt. v. 06.04.2021 17 U 3/19 Kart
6b Abs. 3 Satz 1, 6b Abs. 6 Satz 1, 29 Abs. 1 EnWG
OLG Dsseldorf, Beschl. v. 28.04.2021 3 Kart 132/20
ER ansichtssache
Warum sind Energieversorgungsnetze nochmal reguliert? Das liegt ganz grob gesagt daran, dass es sich um natrliche Monopole handelt oder sog. Bottlenecks, d. h. Einrichtungen, die geeignet sind, bestimmten Akteuren den Zugang auf bestimmte Mrkte zu verweigern. Hier geht es natrlich um den stark umkmpften Letztverbrauchermarkt im Strom- und Gasbereich.
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