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Inhalt der Ausgabe 01/2012

Beiträge

Die Zinsschranke – Teil I –

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Finanzierung von Unternehmen bei der Besteuerung neu geregelt. Bis dahin fanden sich Regelungen expliziter Art nur im § 8a KStG a.F. und im AStG. Nunmehr enthält das EStG die Grundregelung, die damit grundsätzlich für alle Unternehmensformen gilt. Die alte und die neue Regelung hatte bzw. hat den Verlust von Steuersubstrat im Inland mittels Fremdfinanzierung durch ausländische Gesellschafter oder verbundene Unternehmenseinheiten im Ausland im Blick und versuchte bzw. versucht diese zu beschränken.

Körperschaftsteuerliche Organschaft – Teil I –

Eine Kapitalgesellschaft ist sowohl zivil- als auch steuerrechtlich grundsätzlich als selbstständiges Subjekt zu behandeln. Bei Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft dagegen ist eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) in ein anderes Unternehmen (Organträger), bei dem es sich sowohl um eine Kapitalgesellschaft als auch um eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen handeln kann, so eingegliedert, dass wirtschaftlich betrachtet die Kapitalgesellschaft dem beherrschenden anderen Unternehmen untergeordnet und von diesem abhängig ist.

Die Berücksichtigung von Leerkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten aus handels- und steuerrechtlicher Sicht – Teil I –

Ausgangspunkt für die Bewertung der Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des Anlage- und Umlaufvermögens stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten dar.

Umsatzsteuerliche Beurteilung alternativer Behandlungsmethoden in Rehabilitationseinrichtungen

Bis zum 31.12.2008 war die Steuerbefreiung der Umsätze von Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG an die Zweckbetriebseigenschaft im Sinne des § 67 AO geknüpft.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Keine Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

II. Privates Veräußerungsgeschäft bei einem Grundstück, wenn dieses zwischenzeitlich im Betriebsvermögen gehalten wird

Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat.

Service

Buchbesprechungen/Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2012
Veröffentlicht: 2012-01-05
 

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