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Inhalt der Ausgabe 09/2016

Beiträge

Handels- und steuerrechtliche Grundlagen der Lifo-Methode

Die von Unternehmen erworbenen Vermögensgegenstände sind mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelbewertung. Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung lässt § 256 Satz 1 HGB zu, dass die Bewertung gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens nach einer fiktiven Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge vorgenommen werden kann, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.

Ein Konzept zum steuerlichen Risikomanagement im Erlösbereich – Teil 4

Im Rahmen der taktischen Maßnahmen sind vor allem die Analyse von Daten und Informationen zur Risikofindung und die Weiterentwicklung der Prüfungstechnik von hoher Bedeutung. Das Verfahrensrecht navigiert das Risikomanagement durch die Prozesse. Durch Erfahrung mit Risikobereichen (Systeme, Überblick über die Manipulationslandschaft) kann die Legistik angestoßen werden, bestehende Grundrisiken aufzufangen.

Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Friseurs (§§ 158, 162 AO) – Teil 4

Es gibt rechtlich in Deutschland bisher keine Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse. Wer darauf verzichtet, verkennt die Vorteile, die durch die Registrierkasse bei der Kassenführung erreichbar sind. Damit müssen sich der Unternehmer und sein steuerlicher Berater über die Kassenführung mit der Registrierkasse sachkundig machen. Die wesentlichen Aspekte der Registrierkasse sollen nachfolgend herausgearbeitet werden.

Der Steuerberater als Vermittler, auch bei Außenprüfungen – Modernes Berufsbild, vielseitige Aufgaben, typische Wirkungsbereiche – Folge V

Soweit Steuerberater vermittelnd in steuerlichen Angelegenheiten und Verpflichtungen seines Auftraggebers gegenüber dem Fiskus bzw. den Finanzverwaltungen im In- oder Ausland eingeschaltet werden, treten sie nach außen hin flankierend an der Seite ihrer Mandanten oder als Einzelkämpfer verhandelnd für deren Interessen nach außen hin auf. Sie werden hierdurch als bevorzugte Ansprechpartner nahezu selbst zur Partei bzw. zur Gegenpartei im Verhältnis zu Finanzbehörden, und dies in Fällen erhobener Klagen ebenso gegenüber den angegangenen Finanzgerichten. Die Wahrnehmung von Funktionen eines Interessenvertreters setzt im Innen- und im Außenverhältnis auf beiden Seiten volles Vertrauen und Offenheit sowie eigeninitiative Verlässlichkeit voraus.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Steuerfreiheit der Beteiligungserträge gemeinnütziger Körperschaften aus gewerblich geprägten Personengesellschaften

AO § 14; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 2; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

II. Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2016
Veröffentlicht: 2016-09-05
 

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