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Inhalt der Ausgabe 09/2014

Beiträge

Gedanken zur Zukunft des steuerlichen Risikomanagements im Erlösbereich – Teil V –

Die Verhältnisse im Aufzeichnungsumfeld sind, wie bekannt, in Deutschland (D) und Österreich (Ö) einschließlich der verfahrensrechtlichen Basisbestimmungen so weit gleich geartet, dass eine gemeinsame Sichtweise möglich ist. Der Beitrag beleuchtet aus dieser gemeinsamen Sicht die bestehende steuerliche Umwelt des Risikofeldes Erlöse in Bezug auf verfahrensrechtliche Grundlagen für den Vollzug, auf die technische Realität des Aufzeichnungsbereiches, auf Steuerausfälle und bisherige Gegenmaßnahmen im Rahmen von Prüfungstechnik und Steueraufsicht sowie unter Betrachtung derzeitiger Beispiele für Lösungsansätze.

Die freiberufliche Sozietät in der aktuellen Rechtsprechung des BFH

Die freiberufliche Sozietät – in der Form einer GbR und der Partnerschaftsgesellschaft – kann auch gemeinschaftlich ausgeübt werden. Der gemeinschaftlichen Ausübung muss ein Gesellschaftsverhältnis zugrunde liegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 4 EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Der Gesellschaftszweck muss ausschließlich auf eine freiberufliche Tätigkeit ausgerichtet sein (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die GbR kann als Gemeinschaft nur eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG ausüben, wenn alle Gemeinschafter in ihrer gesamthänderischen Gebundenheit selbständig auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sind.

Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG – Teil II –

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (im Folgenden nur „BMF“) endlich ihre bisherige Rechtsauffassung zur Anwendung des § 7g EStG überarbeitet und die aktuelle Rechtsprechung des BFH berücksichtigt, jedenfalls teilweise. Allerdings erscheinen einzelne Änderungen mit Blick auf die erhoffte einfachere und vor allem rechtssichere Handhabung der Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen eher halbherzig, mitunter sogar enttäuschend. So wird bei nachträglicher Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags das Spannungsfeld zwischen Investitionsabsicht und Finanierungszusammenhang nicht hinreichend deutlich formuliert und der Handlungsspielraum des Unternehmers unnötig eingeschränkt.

Verdeckte Einlagen – Teil II –

Verdeckte Einlagen werden, wie auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, im Organkreis selten zum Gegenstand von Prüfungsschwerpunkten erklärt. Die Ursache dafür liegt darin, dass sich häufig das zu versteuernde Einkommen des Organträgers durch die Korrekturen nicht ändert. Von diesem Ergebnis gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Einkommensauswirkung beim Organträger besteht in den Fällen, in denen die verdeckte Einlage in den Organkreis hinein geleistet wird (vgl. Beispiele in Abschn. I. 1. und 2.) oder wenn der Gegenstand der verdeckten Einlage ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ist (vgl. Beispiel in Abschn. III.5).

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Steuerbare Leistungen eines Sportvereins

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a;
AO § 65
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Anhang H Nr. 14
BFH-Urteil vom 20. März 2014 – V R 4/13

II. Flächenbezogener Verzicht auf Steuerfreiheit

§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStG
BFH – Urteil vom 24. April 2014 – V R 27/13

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 9 / 2014
Veröffentlicht: 2014-08-28
 

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