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Inhalt der Ausgabe 01/2015

Beiträge

Die Einzelaufzeichnungspflicht von Barerlösen bei offenen Ladenkassen bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer

Das Rechnungswesen muss richtig sein, so dass auch die Verbuchung von betrieblichen Bareinnahmen formell und materiell ordnungsgemäß sein muss. Es ist wesentlich, dass der steuerliche Berater und seine Mandanten die Regeln erkennen und ordnungsgemäß anwenden. Nur das vermeidet Ärger und finanzielle Risiken. Nachfolgend sollen diese wichtigen Fragestellungen sowohl für die Registrierkasse als auch für die Kassenführung mit der Schubladenkasse (offene Ladenkasse) herausgearbeitet werden. Dabei wird auch überprüft, ob die Einzelaufzeichnung mit der Registrierkasse vorteilhaft ist.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsfolgen und Verfahrenskosten im Ertragsteuerrecht – Teil II –

Aufgrund der Wertneutralität des Steuerrechts (§ 40 AO) unterliegt gesetz- und sittenwidriges Handeln der Besteuerung, soweit es im Übrigen einen Besteuerungstatbestand erfüllt. Dies schließt grundsätzlich auch strafbares und ordnungswidriges Handeln mit ein. So sind beispielsweise die Erträge aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) steuerpflichtig. Kommt es dann zur Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung, legt im Ertragsteuerrecht das objektive Nettoprinzip grundsätzlich die ertragsmindernde Berücksichtigung von durch strafbares oder ordnungswidriges Erwerbshandeln ausgelösten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsfolgen – im weitesten Sinne – und Verfahrenskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) nahe.

Investitionszuschüsse in der Handels- und Steuerbilanz

Zuwendungen sind nicht oder nur bedingt rückzahlbare Geldleistungen, die ein Zuwendungsgeber zur Förderung eines in seinem Interesse liegenden Zwecks an ein Unternehmen leistet. Steuerpflichtige Zuwendungen werden als Zuschüsse, nicht steuerpflichtige Zuwendungen als Zulagen bezeichnet. Im Hinblick auf den Zuschussgeber werden öffentliche und private Zuschüsse unterschieden. Hinsichtlich der Buchung und Bilanzierung von Zuschüssen ist zu unterscheiden, ob diese zu Investitionen (Investitionszuschüsse) oder zu Aufwendungen gewährt werden (Aufwands- bzw. Ertragszuschüsse). In einer weiteren Systematik wird zwischen echten und unechten Zuschüssen unterschieden.

Steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile

Entsprechend der seit Einführung des BilMoG geltenden handelsbilanziellen Behandlung des Erwerbs bzw. der Veräußerung von eigenen Anteilen, stellt das BMF in seinem Schreiben vom 27.11.2013 klar, dass nunmehr auch steuerrechtlich solche Vorgänge auf Ebene der Gesellschaft als ergebnisneutrale Kapitalmaßnahmen zu behandeln sind. Die Behandlung auf Ebene des Anteilseigners bleibt von den Neuerungen unberührt. Insofern gilt der Erwerb bzw. die Veräußerung von eigenen Anteilen durch die Gesellschaft weiterhin als Anschaffungs- bzw. Veräußerungsvorgang, der den allgemeinen Regeln der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Steuerfragen bei Einnahmen-Überschussrechnung – Teil I –

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG müssen ihren Gewinn prinzipiell durch einen Betriebsvermögensvergleich, also aufgrund eines Jahresabschlusses ermitteln. Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 4 Abs. 1 EStG). Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist nach Meinung des BFH die Regelgewinnermittlungsart. Ein gewisser Personenkreis kann anstelle des durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinns auch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BFH-Urteil vom 28. August 2014 – V R 7/14

II. Erwerb des Restanteils an einem Mähdrescher vom Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft und nachfolgende Veräußerung des Mähdreschers an einen Dritten

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Abs. 1 und Abs. 4;
Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5 Abs. 6;vMwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 16;
BGB § 705, § 743 Abs. 2, § 747

BFH-Urteil vom 28. August 2014 – V R 49/13

Service

Buchbesprechungen/Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-05
 

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