• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhalt der Ausgabe 12/2014

Beiträge

Steuerliche Behandlung von Sperrbeträgen am Beispiel der Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Unter dem Eindruck der weltweiten Finanzkrise der Jahre 2008/2009 bestand im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts – BilMoG die Überlegung, dass durch die Aufhebung des Verbots der Aktivierung unentgeltlich erworbener, selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der zunehmenden Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände im Wirtschaftsleben Rechnung getragen werde solle. Die Bedeutung der immateriellen Wirtschaftsgüter sei insbesondere auf den in Deutschland schon weit fortgeschrittenen Wandel von der produktions- zur wissensbasierten Gesellschaft zurückzuführen.

Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsfolgen und Verfahrenskosten im Ertragsteuerrecht – Teil I –

Aufgrund der Wertneutralität des Steuerrechts (§ 40 AO) unterliegt gesetz- und sittenwidriges Handeln der Besteuerung, soweit es im Übrigen einen Besteuerungstatbestand erfüllt. Dies schließt grundsätzlich auch strafbares und ordnungswidriges Handeln mit ein. So sind beispielsweise die Erträge aus unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) steuerpflichtig. Kommt es dann zur Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung, legt im Ertragsteuerrecht das objektive Nettoprinzip grundsätzlich die ertragsmindernde Berücksichtigung von durch strafbares oder ordnungswidriges Erwerbshandeln ausgelösten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Rechtsfolgen – im weitesten Sinne – und Verfahrenskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) nahe.

Funktions- und Bewertungseinheiten in der Handels- und Steuerbilanz – Teil II –

Als weitere Systematisierung kann die Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter gelten weder als beweglich noch als unbeweglich. Als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten insbesondere körperliche Gegenstände, jedoch nicht immaterielle Wirtschaftsgüter. Software ist im Grundsatz als immaterieller Gegenstand anzusehen. Lediglich sog. Trivialprogramme werden gem. R 6.13 Abs. 1 Satz 5 EStR den abnutzbaren und selbständig nutzungsfähigen, beweglichen Wirtschaftsgütern gleichgestellt mit der Folge, dass die Bewertungsfreiheit gem. § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG in Anspruch genommen werden kann. Bewegliche Anlagegüter können ausschließlich Sachen im Sinne des § 90 BGB sein, d. h. es muss sich um körperliche Gegenstände handeln. Die Aussage, dass die Funktionseinheit die unterste Grenze der Bewertungseinheit ist, gilt auch für das bewegliche Anlagevermögen.

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – Teil II –

Eine Besonderheit ergibt sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dabei hatte der BFH darüber zu befinden, wie sich eine rückwirkende Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt eines Vorsteuerabzugs auswirkt. Für das Streitjahr hatte der Unternehmer zunächst für den Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gegenüber den Automatenaufstellern Gutschriften erteilt und aus diesen den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hatte aber der EuGH mit Urteilen vom 17.2.2005 und nachfolgend der BFH mit Urteilen vom 12.5.2005 und 19.5.2005 entschieden, dass der Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG steuerbefreite Leistungen darstelle.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung

AO § 87a, § 119, § 366; FGO § 47 Abs. 1
BFH-Urteil vom 18. März 2014 – VIII R 9/10

II. Steuerpflicht von Erstattungszinsen

EStG § § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
BFH-Urteil vom 24. Juni 2014 – VIII R 29/12

Service

Buchbesprechungen/Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.12
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 12 / 2014
Veröffentlicht: 2014-11-27
 

Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2004

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005
Jahrgang 2004