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Inhalt der Ausgabe 06/2016

Beiträge

Einbringungen i.S.d. §§ 20, 21, 24 UmwStG gegen Zuzahlung

Vorliegender Beitrag informiert über die vorgesehenen Änderungen der §§ 20, 21, 22, 24 UmwStG (Einbringungen in Kapital- und Personengesellschaften) durch das Steueränderungsgesetz 2015 v. 29.9.2015.

Ein Konzept zum steuerlichen Risikomanagement im Erlösbereich – Teil 2

Das steuerliche Risiko im Erlösbereich geht unmittelbar von den Steuersubjekten aus. Deren wahre Eigenschaften in Bezug auf Steuerehrlichkeit, deren Verhalten i.Z.m. dem Umfeld Dokumentation, Erfassung, Sicherung und vollinhaltlicher Meldung von steuerlich bedeutsamen Daten, Beträgen und Fakten liegt in vielen Fällen im Dunkel der Masse.

Rückstellung für Rücknahme- und Entsorgungspflichten von Elektrogeräten nach dem ElektroG

Das Finanzgericht Münster hatte sich, soweit ersichtlich, als bisher einziges Gericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Hersteller für seine Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung der von ihm in den Verkehr gebrachten Elektrogeräte eine Rückstellung zu bilden hat.

Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Friseurs (§§ 158, 162 AO)

Wer als Unternehmer seine Rechtspflicht zu Einzelaufzeichnungen nicht beachtet und keine Registrierkasse verwendet, verringert seine Argumentationsebenen gegen die Mehrergebnisse der Betriebsprüfung. Das ist wichtig bei bargeldintensiven Betrieben. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit, geprüft zu werden, sehr hoch.

Präferenzprüfung eine besondere Zollprüfung?

Die Prüfungen der Zollverwaltung im Bereich des Zoll-, Verbrauchsteuer- und Präferenzrechts werden wie folgt bezeichnet:
– eine nachträgliche Prüfung auf dem Gebiet des Zollrechts als Zollprüfung,
– die Prüfung auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern als Außenprüfung und
– die Prüfung der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder aufgrund des Rechts der EU als Präferenzprüfung.

Der Steuerberater als Vermittler, auch bei Außenprüfungen – Modernes Berufsbild, vielseitige Aufgaben, typische Wirkungsbereiche

Steuerberatende Personen jeden Qualifikationsnachweises haben gesetzlich genauer geregelte Pflichten gegenüber ihren vertraglichen Auftraggebern sowie gegenüber den Finanzinstitutionen, bei denen sie ihre Mandanten auftragskonform und vermittelnd vertreten. Sie werden nach § 57 StBerG unabhängig und eigenverantwortlich tätig und haben sich bei der Ausübung ihres Berufes gewissenhaft und verschwiegen zu verhalten.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

II. Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7

III. Zur Vorgreiflichkeit und zum Inhalt eines Feststellungsbescheides gemäß § 15b Abs. 4 Satz 1 EStG

EStG § 15b Abs. 1, Abs. 4; AO § 179, § 182
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 6 / 2016
Veröffentlicht: 2016-06-06
 

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