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Inhalt der Ausgabe 11/2015

Beiträge

Ausschluss der Straffreiheit durch das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Nachschau

Neben der Einführung des für die fiskalische und unternehmerische Praxis bedeutenden Abs. 2a des § 371 AO wurde durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung für den Bereich der Umsatz- und Lohnsteuer eine weitere Änderung eingeführt. Gemäß dem mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat.

Die Haftung des Betriebsübernehmers gemäß § 75 AO – Risikoprofil in der Praxis

Gerade aufgrund einer Betriebsprüfung mit entsprechendem Mehrergebnis kann sich das Problem ergeben, inwiefern bei einem erfolgten Betriebsinhaberwechsel der neue Betriebsinhaber für Steuerschulden einzustehen hat, die noch in einem Zeitraum begründet wurden, in denen die Steuerschuldnerschaft des früheren Betriebsinhabers gegeben ist. Der folgende Beitrag möchte anhand von ausgewählten Fallbeispielen einen Überblick zu dieser Haftungsnorm geben. Was die Klassifizierung der Haftungsnorm des § 75 AO anbelangt, so handelt es sich im Unterschied etwa zu der Haftung nach § 69 AO – Haftung der Vertreter – um eine verschuldensunabhängige Haftung.

Die Stundung von Steuernachforderungen

Die fristgerechte Zahlung von Steuernachforderungen – als Folge einer Betriebsprüfung – scheitert nicht selten an der fehlenden Liquidität des betroffenen Steuerpflichtigen. Diese Erkenntnis ist alt und doch müssen die Folgen jedes Mal neu bedacht werden. Denn stehen dem Steuerpflichtigen nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um sowohl den Steuergläubiger als auch die Geschäftspartner termingerecht zu bezahlen, wird er sehr bemüht sein, bei Banken, Vermieter, Dienstleister oder Lieferanten, also seinen Geschäftspartnern keine Unruhe aufkommen zu lassen.

Die ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Wird auf dem Dach eines Gebäudes zur Stromerzeugung eine Photovoltaikanlage errichtet, stellt diese eine gegenüber dem Gebäude selbständige Betriebsvorrichtung dar. Veränderungen des Daches, insbesondere Dachsanierungen werden dem Gebäude auch insoweit zugerechnet, als sie in Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage stehen. Eine Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 2005, § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG 2005, § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2005, § 9 UStG 2005, § 14c Abs. 1 UStG 2005, § 15 Abs. 1 UStG 2005, § 15 Abs. 2 UStG 2005, § 15 Abs. 4 UStG 2005, EGRL 112/2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. c, EGRL 112/2006 Art. 168, EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b, EWGRL 388/77 Art. 17
BFH-Urteil vom 15.4.2015 – XI R 46/13

Service

Buchbesprechungen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-04
 

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