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Inhalt der Ausgabe 03/2012

Beiträge

Geldwäscheprävention durch die Finanzbehörden

Die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, zu dem Unternehmen, freie Berufe und die öffentliche Verwaltung gleichermaßen Ihren Beitrag leisten müssen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Geldwäscheprävention“ will den gleich lautenden Auftrag der OECD (FATF – Financial Action Task Force on Money Laundering) aus dem Jahr 2010, der mit einem anständigen „Rüffel“ einherging, umsetzen. Bundestag und Bundesrat haben im Dezember 2011 ihre Zustimmung zu dem Gesetzesvorhaben erteilt, so dass die neuen Regelungen ab 2012 gelten. Das Gesetz ist am 29.12.2011 in Kraft getreten. Wie die Regelung aussieht, welche die Finanzverwaltung hauptsächlich betreffen wird, zeigt dieser Beitrag.

Die Zinsschranke – Teil III –

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 hat der Gesetzgeber die Berücksichtigung der Finanzierung von Unternehmen bei der Besteuerung neu geregelt. Bis dahin fanden sich Regelungen expliziter Art nur im § 8a KStG a.F. und im AStG. Nunmehr enthält das EStG die Grundregelung, die damit grundsätzlich für alle Unternehmensformen gilt. Die alte und die neue Regelung hatte bzw. hat den Verlust von Steuersubstrat im Inland mittels Fremdfinanzierung durch ausländische Gesellschafter oder verbundene Unternehmenseinheiten im Ausland im Blick und versuchte bzw. versucht diese zu beschränken.

Die bilanzpolitische Bedeutung der Gemeinkostenverteilung bei der Ermittlung der Herstellungskosten – Teil I –

Wahlrechte bei der Ermittlung der Herstellungskosten, die bilanzpolitisch genutzt werden können, sind im Wesentlichen auf produzierende Betriebe beschränkt. Bei diesen Betrieben sind sie in der Regel aber von großer Bedeutung. Hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten beschränkte sich handelsrechtlich nach dem HGB a.F. die Wertuntergrenze auf die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung.

vGA-Problematik bei LBO-Transaktionen

In seinem Beitrag „Firmenübernahmen durch ausländische Finanzinvestoren (Private Equity Fonds)“ vertritt Ruthe die Auffassung, dass die für LBO-Transaktionen typische Verlagerung des Transaktions- und Finanzierungsaufwandes auf ein inländisches Akquisitionsvehikel eine vGA an die ausländische Finanzinvestoren darstelle. Die Finanzverwaltung hat die von Ruthe entwickelte Argumentation aufgegriffen und prüft gerade im Rahmen einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene, ob und unter welchen Voraussetzungen der Transaktions- und Finanzierungsaufwand bei LBO-Transaktionen als vGA zu behandeln ist.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Keine Aussetzungszinsen für fehlerhaft ausgesetzte Beträge bei vollem Erfolg des Rechtsbehelfs – Verzinsung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids

Hatte ein Rechtsbehelf in vollem Umfang Erfolg, können auch dann keine Aussetzungszinsen gemäß § 237 AO festgesetzt werden, wenn das FA rechtsirrig einen zu hohen Betrag von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
§ 237 Abs. 1, § 233a AO.
BFH-Urteil vom 31. August 2011 – X R 49/09

II. Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit

Bei einem Hochschullehrer ist das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
BFH-Urteil vom 27. Oktober 2011 – VI R 71/10

III. Beteiligung eines Wohnungseigentümers an Instandhaltungsrückstellung ist Wirtschaftsgut

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der Zahlungen in eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildete Instandhaltungsrückstellung geleistet hat, muss seine Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren
§ 5 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 11 Abs. 2 EStG; § 10 Abs. 6 WoEigG
BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2011 – I R 94/10

Service

Buchbesprechungen/Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2012
Veröffentlicht: 2012-03-06
 

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