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Inhalt der Ausgabe 08/2012

Beiträge

Wertpapierverluste im Betriebsvermögen – Teil I –

Die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen wird von der Außenprüfung spätestens dann kritisch begutachtet, wenn die jeweiligen Kapitalanlagen mit Verlust verkauft oder auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Denn in der Praxis zeigt sich, dass nach Kurseinbrüchen nicht selten nach Möglichkeiten gesucht wird, den wirtschaftlichen Verlust durch eine Steuerersparnis abzumildern, indem die Wertpapiere – oft nachträglich z.B. im Rahmen der Abschlussarbeiten – als betriebliche Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden.

Abzug von Steuerberatungskosten

teuerberatungskosten sind für fachlich nicht vorgebildete Steuerpflichtige faktisch unvermeidbar. Wegen der Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts müssen die meisten Steuerpflichtigen zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten und Wahrung ihrer steuerlichen Rechte die sachkundige Hilfe Dritter in Anspruch nehmen. Dadurch entstehende Kosten konnten bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 steuerlich geltend gemacht werden.

Bilanzsteuerliche Behandlung erhaltener und gezahlter Pfandgelder für individualisiertes Einheitsleergut („Brunneneinheitsflaschen“) bei Mineralbrunnen – Teil III –

Die buch- und bilanzmäßige sowie die steuerliche Behandlung des Mehrwegleerguts und der Pfandgelder in der Getränkeindustrie sind seit einiger Zeit Gegenstand einer eingehenden Diskussion. Der nachfolgende Beitrag gibt eine Übersicht über die aktuelle Entwicklung, hervorgerufen durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung, zur bilanzsteuerlichen Behandlung erhaltener und gezahlter Pfandgelder für Mehrwegleergut einschließlich der Praxisprobleme bei Anwendung der Rechtsgrundsätze.

Zur Feststellung ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsabsicht bei Leerstand von Wohn- und Gewerberäumen sowie bei unbebauten Grundstücken – Teil I –

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit (Einnahmen aus) einer Vermietung bzw. Verpachtung besteht und diese (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden.

Strukturierte Bearbeitung des Einspruchs und richtige Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 366 AO) bei der Umsatzsteuer – Teil III –

Wenn eine GbR von der Außenprüfung geprüft wird, kann Streit entstehen, ob sie überhaupt existiert und wer ihre Gesellschafter sind. Dies ist praxisrelevant, da häufig Einspruch gegen den Erst- oder Änderungsbescheid mit den Mehrergebnissen bei der Umsatzsteuer eingelegt wird. Die Rechtsbehelfsstelle leitet den Einspruch an die Prüferin/den Prüfer zur Stellungnahme weiter und übernimmt diese Ausführungen in der Einspruchsentscheidung (EE). Dadurch werden die vorrangigen verfahrensrechtlichen Fragen vernachlässigt, obwohl die Stellungnahme bei einem unzulässigen Einspruch entbehrlich ist.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Willkür- und Schikaneverbot bei Erlass einer Prüfungsanordnung

Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das Finanzamt bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht zum Gegenstand der Begründung gewordenen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen.
AO § 118, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1, § 102
BFH-Urteil vom 28. September 2011 – VIII R 8/09

II. Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung – Anforderung an den Nachweis

Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen, können aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG entstehen.
AO § 96 Abs. 1 FGO; EStG § 33; EStDV § 64 Abs. 1
BFH-Urteil vom 29. März 2012 – VI R 21/11

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2012
Veröffentlicht: 2012-08-01
 

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