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Inhalt der Ausgabe 07/2015

Beiträge

Zur steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtlichen Relevanz von „Cum-/Ex-Geschäften“

Mittlerweile wurde eine (erste) höchstrichterliche Entscheidung zu den auch außerhalb der Fachwelt vielfach erörterten „Cum-/Ex-Geschäften“ veröffentlicht. Im Folgenden werden zunächst die Grundlagen dieser Geschäfte (I.) und die diesbezüglichen Aussagen im Urteil des Bundesfinanzhofs (II.) dargestellt. Anschließend wird erörtert, inwiefern dieses Urteil steuerrechtliche Schlüsse über die unmittelbar zugrunde liegende Konstellation hinaus zulässt (III.) und welche steuerstraf- (IV.) und steuerordnungswidrigkeitenrechtlichen (V.) Folgerungen gegebenenfalls zu ziehen sind.

Sonderbetriebseinnahmen bei Personengesellschaften

§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen. Mit § 5a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG a.F. will der Gesetzgeber erreichen, dass im Fall einer wirksamen Option zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG auch dieses vor dem Wirtschaftsjahr der Indienststellung erzielten „Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr“ im Ergebnis so besteuert werden, als wenn auch für sie schon eine Gewinnermittlung nach § 5a EStG durchzuführen wäre.

Mehr- und Minderrücknahmen bei Leihgütern in der Getränkeindustrie richtig buchen und bilanzieren

Im Grundsatz gilt, dass eine Überlassung von Leihemballagen gegen Barkautionszahlung erfolgsneutral zu erfolgen hat. Das gilt auch für die Leihsituation („Pfandkreislauf beim Mehrwegleergut“) in der Getränkeindustrie. In diesem Zusammenhang soll nicht der Frage nachgegangen werden, ob bei der tatsächlichen Handhabung der Leergutbewegungen überhaupt noch an dem Konstrukt „Pfandkreislauf“ festgehalten werden kann. Denn die Erfolgsneutralität ist wie bei einer Leihe weiterhin herstellbar.

Prüfungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) durch die Zollverwaltung

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 18.12.2013 enthält detaillierte Regelungen zu der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. Zur Umsetzung der politischen Ziele dieses Koalitionsvertrags wurde am 3.7.2014 als Bestandteil des Tarifautonomistärkungsgesetzes das MiLoG verabschiedet und welches nach Verkündigung am 16.8.2014 in Kraft trat. Der Mindestlohn nach dem MiLoG soll den Arbeitnehmer schützen, Lohnunterbietungswettbewerb verhindern und die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme schützen.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, Vertrauensschutz

UStG § 3 Abs. 1, 6 und 7, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, 3 und 4; UStDV § 17a, § 17c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 14, 31, 32, 131, 138 Abs. 1, 139
BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 – XI R 15/14

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Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2015
Veröffentlicht: 2015-07-06
 

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