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Inhalt der Ausgabe 03/2016

Beiträge

Die Unterschiedlichkeit von Zeitreihenmodellen

Die SRP verwendet drei verschiedene Zeitreihenmodelle, um in erster Linie prüfungsrelevante Einzelvorgänge in Besteuerungsdaten zu identifizieren und (möglichst genau) einzugrenzen. Dazu nutzt sie deren unterschiedliche Eigenschaften als systematisches Prüfungsnetz für ein effizientes und effektives Arbeiten. In seinem umfangreichen Urteil zu den Anforderungen an die Schätzung mittels Zeitreihenvergleich hat der BFH die zahlreichen Verprobungsvarianten angesprochen, die unter diesem Sammelbegriff zusammengefasst werden. Unverständlicherweise kommt der X. Senat dennoch zu einer generellen Bewertung, „die Methode des Zeitreihenvergleichs [nicht] grundsätzlich zu verwerfen“, obwohl er an keiner Stelle ausführt, dass die erwähnten „zahlreichen Varianten“ vergleichbare Eigenschaften hätten.

Vermeidung gewerbesteuerlicher Anlaufverluste

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt erst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen eines stehenden Gewerbebetriebs erfüllt sind. Das hat regelmäßig zur Folge, dass Anlaufverluste zwar einkommensteuerlich, aber nicht gewerbesteuerlich berücksichtigt werden können. Im Einzelfall kann es schwierig sein, zum einen den Zeitpunkt festzulegen, ab dem die werbende Tätigkeit aufgenommen worden ist und zum anderen die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Anlaufverluste festzustellen. Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BFH beginnt bei einem Einzelhandelsbetrieb die werbende Tätigkeit in dem Zeitpunkt, in dem der „Einzelhandelsladen seine Rollläden öffnet“ und damit seinen potentiellen Abnehmern seine Waren anbietet.

Probleme bei der Dokumentation der Gewinnerzielungsabsicht bei sog. Leerstandsimmobilien

Bei dem Ankauf und der anschließenden Vermietung von Immobilien können – nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie – erhebliche Probleme auftauchen. Insbesondere beim Ankauf von Immobilien in strukturschwachen Gebieten (z. B. in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Ruhrgebiet, ehemaliges Zonenrandgebiet) kann sich die Vermietung als äußerst schwierig, wenn nicht gar im Nachhinein als unmöglich erweisen.

Der Vollstreckungsaufschub bei Steuernachforderungen

Steuernachforderungen als Folge einer Betriebsprüfung können den betroffenen Steuerpflichtigen vor folgenschwere finanzielle Probleme stellen. Eine Stundung durch das Finanzamt in einer solchen Situation sorgt nicht nur für eine ratierliche Zahlung, sondern auch für das Hinausschieben der Fälligkeit der Steuerschuld. Eine Auseinandersetzung mit der finanzamtseigenen Vollstreckungsstelle bleibt dem Steuerpflichtigen so erspart. Ein Anspruch auf Stundung besteht jedoch nicht bedingungslos, sondern ist an die Voraussetzungen des § 222 AO geknüpft. Sind diese nicht gegeben, und dies ist häufig der Fall, herrscht bei vielen Steuerberatern und Mandanten Ratlosigkeit.

Schätzung aufgrund von Kassenmängeln

Gesetzgeber, Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung und Aufzeichnung von Barbewegungen erheblich verschärft. Es wurden zudem Prüfungsmethoden entwickelt, die es ermöglichen, so lange zu prüfen, bis sich eine „Vielzahl von Mängeln“ oder „schwere Mängel“ finden. Danach ist das Tor für Schätzungen geöffnet. Der Beitrag beschäftigt sich mit den Konsequenzen bei einer nicht ordnungsmäßigen Kasse.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen

PBefG § 21, § 22, § 46 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 4, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c; Richtlinie 77/388/ EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 11, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 2, § 135 Abs. 2

II. Kein Zuordnungswahlrecht bei sonstigen Leistungen

UStG § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 15a Abs. 1; MwStSystRL Art. 168

Service

Buchbesprechungen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-03-02
 

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