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Inhalt der Ausgabe 08/2014

Beiträge

„Bildgebende Verfahren“ in der (Groß- und Konzern-)Betriebsprüfung

Die regelmäßig nachlesbare Fokussierung der intensiven Besteuerungskontrolle (Betriebsprüfung) auf die großen Unternehmen fußt in ihrer Intention nicht auf der Annahme, dass dort Steuerbetrug eher anzutreffen wäre. Vielmehr soll der Gefahr Rechnung getragen werden, dass häufig wiederkehrende Sachverhalte unter fehlerhafter steuerlicher Behandlung hohe fiskalische Brisanz entfalten, z.B. wenn in Produktstammdaten falsche Umsatzsteuerschlüssel eingepflegt wurden. Entsprechend sehen internationale Studien auch bei Großbetrieben ein Hauptrisiko für dauerhafte Steuerausfälle in der Umsatzsteuer. Übereinstimmend mit der medialen Wahrnehmung wird das wichtigste Besteuerungsproblem jedoch in der Gewinnverschiebung erkannt.

Gedanken zur Zukunft des steuerlichen Risikomanagements im Erlösbereich – Teil IV –

Die Verhältnisse im Aufzeichnungsumfeld sind, wie bekannt, in Deutschland (D) und Österreich (Ö) einschließlich der verfahrensrechtlichen Basisbestimmungen so weit gleich geartet, dass eine gemeinsame Sichtweise möglich ist. Der Beitrag beleuchtet aus dieser gemeinsamen Sicht die bestehende steuerliche Umwelt des Risikofeldes Erlöse in Bezug auf verfahrensrechtliche Grundlagen für den Vollzug, auf die technische Realität des Aufzeichnungsbereiches, auf Steuerausfälle und bisherige Gegenmaßnahmen im Rahmen von Prüfungstechnik und Steueraufsicht sowie unter Betrachtung derzeitiger Beispiele für Lösungsansätze.

Die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung

Bereits durch das Gesetz vom 23.7.2004 zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung traten zum 1.8.2004 ein neues Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) und Änderungen von Vorschriften in verschiedenen anderen Gesetzen (z.B. Umsatzsteu er- und Einkommensteuergesetz) in Kraft.

Der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG – Teil I –

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.11.2013 (im Folgenden nur „BMF“) endlich ihre bisherige Rechtsauffassung zur Anwendung des § 7g EStG überarbeitet und die aktuelle Rechtsprechung des BFH berücksichtigt, jedenfalls teilweise. Allerdings erscheinen einzelne Änderungen mit Blick auf die erhoffte einfachere und vor allem rechtssichere Handhabung der Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen eher halbherzig, mitunter sogar enttäuschend. So wird bei nachträglicher Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags das Spannungsfeld zwischen Investitionsabsicht und Finanierungszusammenhang nicht hinreichend deutlich formuliert und der Handlungsspielraum des Unternehmers unnötig eingeschränkt.

Verdeckte Einlagen – Teil I –

Verdeckte Einlagen werden, wie auch die verdeckten Gewinnausschüttungen, im Organkreis selten zum Gegenstand von Prüfungsschwerpunkten erklärt. Die Ursache dafür liegt darin, dass sich häufig das zu versteuernde Einkommen des Organträgers durch die Korrekturen nicht ändert. Von diesem Ergebnis gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Einkommensauswirkung beim Organträger besteht in den Fällen, in denen die verdeckte Einlage in den Organkreis hinein geleistet wird (vgl. Beispiele in Abschn. I. 1. und 2.) oder wenn der Gegenstand der verdeckten Einlage ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut ist (vgl. Beispiel in Abschn. III.5).

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

Steuerbegünstigung einer kommunalen Eigengesellschaft (Rettungsdienst) als gemeinnützig – Steuerbefreiungen für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege – Anwendbarkeit der Gemeinnützigkeitsbestimmungen auf die öffentliche Hand

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002; GewStG 2002 § 3 Nr. 6
Satz 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 58 Nr. 2, § 66
BFH-Urteil vom 27. November 2013 – I R 17/12

Service

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2014
Veröffentlicht: 2014-07-23
 

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