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Inhalt der Ausgabe 07/2016

Beiträge

Die förmliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer Organgesellschaft

Für Zeiträume ab 2014 findet im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft ein gesondertes Feststellungsverfahren Anwendung, welches für die Außenprüfung zum Teil Veränderungen organisatorischer Art mit sich bringt. In größeren Unternehmensgruppen oder Konzernen sind vor allem bedeutend mehr Verwaltungsakte auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Darüber hinaus ist aus Sicht des Betriebsprüfers, aber auch aus der Perspektive der Unternehmen bzw. ihrer Steuerberatung Vorsicht geboten, da – anders als dies zumindest grds. bisher der Fall war – nicht mehr „alles“ beim Organträger (OT) „geradegerückt“ werden kann.

Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Friseurs (§§ 158, 162 AO) – Teil 3

Die Schubladenkasse (offene Ladenkasse) ist bei jedem bargeldintensiven Betrieb ein Anachronismus. Sie birgt extreme Risiken, dass die damit erstellte Kassenführung extrem risikobehaftet ist. Die für sie einschlägigen formellen Prüfkriterien bieten eine scheinbare Sicherheit, da es sich bei der Tageslosung nur um Eigenaufzeichnungen handelt. Diese Einschränkung gilt für alle sog. Erfassungen der Tageslosungen durch Auszählung. Bei ihr wird in der Regel Das Bargeld ohne Belege vereinnahmt und verausgabt. Sie verhindert ohne Belege (Barquittungen) für die Ausgangsumsätze die Verifikation der einzelnen Geschäftsvorfälle auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit.

Probleme und Maßnahmen bei der Anerkennung und der Sicherstellung des Gemeinnützigkeitsstatus einer Kapitalgesellschaft

In den letzten Jahren hat im deutschen Non-Profit-Sektor die Gründung von Kapitalgesellschaften (gAG und gGmbH) deutlich zugenommen. Diese Körperschaften müssen die Voraussetzungen der §§ 52 ff AO erfüllen, damit ihnen der Gemeinnützigkeitsstatus zugesprochen wird. Im Prozess einer wiederkehrenden und dadurch dauerhaft wirkenden Anerkennung dieses Status besteht die Notwendigkeit einer externen Prüfung (durch die Finanzverwaltung) sowie einer internen Kontrolle. Die hierbei auftretenden Besonderheiten und Probleme werden auf der Grundlage der Ergebnisse einer fragebogenbasierten Analyse aufgezeigt und entsprechende Implikationen für die Praxis abgeleitet.

Der Steuerberater als Vermittler, auch bei Außenprüfungen – Modernes Berufsbild, vielseitige Aufgaben, typische Wirkungsbereiche – Folge III

Steuerberater sind Angehörige eines „Freien Berufs“ und zählen, wie erwähnt, zugleich zu den Organen der deutschen Steuerrechtspflege. Ihr Berufsbild ist – wie teils zuvor ausgeführt – geprägt durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Erfüllung der ihnen von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben. Vermittelnd begleiten sie ihre Mandanten somit als unabhängige und kompetente Ratgeber bei allen vereinbarten steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen, und dies stets mit dem Ziel, deren Interessen als Privatpersonen, Unternehmer oder Institution möglichst optimal zu vertreten sowie deren wirtschaftlichen Erfolg zu justieren, zu fördern und zu sichern.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und i MwStSystRL – der Mensafall

UStG § 4 Nr. 18, § 4 Nr. 23, § 10 Abs. 1 Satz 3: FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 126 Abs. 4, § 126 Abs. 6, § 135 Abs. 1; SGB XI § 77 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 Satz 2; HochSchG 2003 § 112 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 3 Satz 1, § 115 Abs. 1, § 115 Abs. 3; HochSchG 2010 § 112a Abs. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; MwSt- SystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g

II. Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil („Seeling“ Altfall)

UStG §§ 15 Abs. 2, 4 Nr. 12

Service

Buchbesprechungen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 7 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-05
 

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