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Inhalt der Ausgabe 05/2015

Beiträge

Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an eine infolge Anwachsung gem. § 738 Abs. 1 BGB voll beendete Personengesellschaft

Aufgrund des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom 26.2.2013 wurde dem BFH von dem Steuerpflichtigen die Rechtsfrage vorgelegt, ob eine Prüfungsanordnung, die an eine nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöste Personengesellschaft adressiert ist, unwirksam ist, da sie an einen nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichtet ist, oder ob sie dahingehend ausgelegt werden kann, dass Inhaltsadressat der verbliebene Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft war. Zudem wird angefragt, ob diese Prüfungsanordnung die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO auslösen kann.

Die Selbstanzeige nach der Reform

Nach dem Motto „Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und muss konsequent bekämpft werden“ hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahrestagung in Stralsund am 9.5.2014 Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige beschlossen. Nachdem der Bundesrat gegen den vom Bundeskabinett am 24.9.2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung keine Einwendungen erhoben und der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses den Entwurf unverändert angenommen hatte, wurde das Gesetz am 22.12.2014 ausgefertigt.

Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen gem. § 22 UStG als Ursache für Mehrsteuern

Die umsatzsteuerlichen Besonderheiten der Kassenführung werden oft unterschätzt. Der Unternehmer ist fast nie ausreichend qualifiziert, um die Kassenführung beanstandungsfrei zu organisieren. Deshalb muss der steuerliche Berater mit seinem Fachwissen „Umsatzsteuer“ für eine ordnungsgemäße Kassenführung sorgen. Das sichert eine beanstandungssichere Kassenführung. Nachfolgend sollen die umsatzsteuerlichen Probleme bei Ausgangsumsätzen dargestellt werden.

Bilanzanalyse als Mittel zur Auswahl prüfungsbedürftiger Fälle?

Unter Bilanzpolitik versteht man die unternehmenskonforme Gestaltung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes. Der handelsrechtliche Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und Personengesellschaften setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen. Diese beiden traditionellen Rechnungslegungswerke müssen Kapitalgesellschaften um den Anhang erweitern. Von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften wird die Aufstellung eines Lageberichts verlangt, der – anders als der Anhang – keinen Bestandteil des Jahresabschlusses bildet.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) – Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002, § 5 Abs. 1 EStG 2002, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG 2002, § 15a EStG 2002, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG 2002, § 23 EStG 2002, EStG VZ 2007
BFH-Urteil vom 2. September 2014 – IX R 52/13

II. Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung innerhalb einer in einem anderen Mitgliedstaat beginnenden Lieferkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5, § 10 Abs. 1, § 13b, § 17 Abs. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Teil C Abs. 1; MwStSystRL Art. 73, Art. 83
BFH-Urteil vom 4. Dezember 2014 – V R 6/13

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DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 5 / 2015
Veröffentlicht: 2015-05-05
 

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