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Inhalt der Ausgabe 04/2015

Beiträge

USt-Betrug beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft?

Der Fall „VSTR“ aus dem Jahr 1998 hat das FG, den BFH, den EuGH, erneut den BFH und das FG mit Rechtsfragen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft beschäftigt und geht mit dem Urteil des Sächsischen FG v. 12.3.2014 2 K 1127/13 bereits in die zweite Runde. Der folgende Beitrag verwendet diesen Fall exemplarisch, um auf grundlegende Probleme bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hinzuweisen. Nach Auffassung des Verfassers ist der zu beurteilende Sachverhalt im Fall „VSTR“ noch nicht zweifelsfrei geklärt. Bei Würdigung aller Umstände ist nicht auszuschließen, dass der mittlere Unternehmer gar nicht existiert oder tatsächlich nicht beteiligt war.

Verteilungsbasierte Schätzungen im Steuer(straf)recht

Schätzungen haben eine wichtige Funktion in der Besteuerung und in der (steuerlichen) Strafverfolgung, weil mangelnde Sachverhaltsklarheit als Folge von Komplexität oder Verschleierung regelmäßige Prüfungsrealität ist. Entsprechend haben 25% der Finanzrechtsprechung einen Bezug zur Schätzung. Bisherige Schätzungsverfahren bedienen sich dabei entweder externer Quervergleiche z.B. zur Richtsatzsammlung, was gerichtlich jedoch wegen begrenzter Übertragbarkeit als ungenaueste Methode angesehen wird, oder sie basieren auf internen Kenngrößen wie z.B. dem Reingewinn.

Sonderbetriebseinnahmen bei Personengesellschaften – Teil I –

Die gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers umfassen seinen Anteil am „Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft. Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft ist in zwei Stufen zu ermitteln („zweistufige Gewinnermittlung“). In der ersten Stufe umfasst er den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG an erster Stelle genannten Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft (Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich der Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen). In der zweiten Stufe umfasst der Gesamtgewinn auch das Ergebnis etwaiger Sonderbilanzen. Gewinnanteile und Sondervergütungen stehen additiv nebeneinander.

Entnahmen und Einlagen im Lichte des § 4 Abs. 4a EStG

Für die Auslegung der Begriffe Entnahme und Einlage i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG gelten mangels eigenständiger Definition die Allgemeindefinitionen des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 8 EStG. Demnach sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb (Gewinnermittlungseinheit) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen sind hingegen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat.

Bilanzanalyse als Mittel zur Auswahl prüfungsbedürftiger Fälle?

Der Informationsumfang des Jahresabschlusses ist sehr weit, da im Hinblick auf den Dokumentationszweck für mögliche Streitfälle Urkundenbelege bereitgehalten werden müssen. Dagegen ist der Kreis der möglichen Adressaten der Informationsempfänger relativ klein. Einen direkten aktuellen Adressaten gibt es im Grunde gar nicht. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Finanzbuchhaltung und Handelsbilanz neben ihren handelsrechtlichen Funktionen auch für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen maßgebend sind. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird das Betriebsvermögen herangezogen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung anzusetzen ist unter Berücksichtigung besonderer steuerrechtlicher Vorschriften.

Rückstellungen für Archivierung

Das bundesdeutsche Gesundheitssystem befindet sich im Umbruch. Krankenhäuser gelten als teuer und ineffizient und sind immensen ökonomischen Zwängen ausgesetzt. Das Ergebnis: Die Zahl der Kliniken nimmt ab und der Siegeszug der privatwirtschaftlichen Krankenhausträger zu Lasten öffentlicher und freigemeinnütziger Einrichtungen hält unverändert an.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

§ 18 Abs. 1 Nr.1 Satz 3 EStG
BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 – VIII R 41/12

II. Gewerbliche Tätigkeit einer Moderatorin von Verkaufssendungen

§ 15 Abs. 1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
BFH-Urteil vom 16. September 2014 – VIII R 5/12

Service

Buchbesprechungen/Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2015.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-04-07
 

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