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Inhalt der Ausgabe 10/2016

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Beiträge

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen gem. §8 Nr.1 GewStG

Ziel und Zweck der Hinzurechnungsvorschriften des §8 GewStG ist die Objektivierung des Gewerbeertrags. Das einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Ergebnis soll so ausgewiesen werden, als ob der Gewerbebetrieb nur mit Eigenkapital arbeiten würde und als ob sämtliche Wirtschaftsgüter Betriebseigentum darstellen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UntStRefG 2008) sind im Wesentlichen Änderungen bei den Hinzurechnungen vorgenommen worden, die dazu beigetragen haben, dass sich die Bedeutung der Gewerbesteuer stark erhöht hat.

Die Kassenführung im bargeldintensiven Betrieb am Beispiel des Friseurs (§§158, 162 AO)

Bargeld verleitet erfahrungsgemäß zur teilweisen Nichterfassung der betrieblichen Barerlöse. Das gilt auch, wenn Registrierkassen verwendet werden. Beim sog. mobilen Payment ist das anders, weil dort Belege entstehen. Deshalb werden regelmäßig alle Formen der Rechnung, der Erteilung von Quittungen und Kassenbons vermieden, um Kontrollmöglichkeiten zu verhindern. Im Friseurgewerbe sind Quittungen und Kassenbons die totale Ausnahme, selbst wenn eine Registrierkasse verwendet wird. Das erhöht das Misstrauen des Prüfers.

Progressionsvorbehalte im deutschen Steuerrecht und nach DBA-Recht

„Progressionsvorbehalte“ sind Begriffe des Steuerrechts und seit 1975 im deutschen Steuerrecht sowie seit Jahrzehnten in den meisten der mit anderen Staaten bilateral vereinbarten Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA) verankert. Ihre Ausgestaltungen und Anwendungsregelungen sind teils nicht verständlich genug formuliert. Der Überblick hierzu soll dieses gesonderte Besteuerungselement im nationalen, im ausländischen und im internationalen Steuerrecht näher beleuchten und besser verständlich machen.

Ein Plädoyer für die Offene Ladenkasse

Die Offene Ladenkasse gerät in der presseübergreifenden Darstellung in besonderem Maße in Misskredit. Dieser Beitrag will die Ursachen dafür erforschen und darüber hinaus untersuchen, welche Fakten diesen schlechten Ruf begründen. Dabei steht die Betrachtung von Gastronomieunternehmen exemplarisch für die Praxis.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach §7 g Abs.4 Satz 2 EStG a.F.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 7g

II. Investitionsabzugsbetrag – nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen – Wahrung des sog. Finanzierungszusammenhangs

EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 7g

III. Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation von Gewinnerhöhungen

EStG 2009 §4 Abs.1, Abs.2, §7g
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2016
Veröffentlicht: 2016-10-04
 

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