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Inhalt der Ausgabe 08/2016

Beiträge

Bilanzberichtigung

Hat ein Steuerpflichtiger seine Steuerbilanz beim Finanzamt eingereicht, ist er an sie gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirtschaftsgütern überhaupt und auf den Wertansatz für jedes einzelne Wirtschaftsgut. Die Änderung einer einge reich ten Steuerbilanz ist nur unter den im Gesetz (§ 4 Abs. 2 EStG) genannten Voraussetzungen möglich. Dabei wird zwischen „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“ unterschieden.

Ein Konzept zum steuerlichen Risikomanagement im Erlösbereich – Teil 3

Das dargestellte Konzept geht von den bestehenden Verhältnissen in Österreich und Deutschland aus und sieht seine Grundlagen in der Lokalisation von neuen Zielen der Transformation von Ressourcen vor allem aber in der Implementierung der Compliance-Grundsätze in jegliche Teile der Steuerverwaltung unter der zentralen Steuerung einer sowohl auf Risikobezug als auch auf Wirkungsoptimierung ausgerichteten Langzeitstrategie.

Der Steuerberater als Vermittler, auch bei Außenprüfungen – Modernes Berufsbild, vielseitige Aufgaben, typische Wirkungsbereich – Folge IV

Eine sachgerechte Betriebsprüfung muss nach § 200 Abs. 2 AO grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder auch an Amtsstelle stattfinden. Soweit dies dort aus irgendwelchen Gründen nicht möglich ist, können die benötigten Unterlagen in seinen Wohnräumen oder in den Räumen des Finanzamtes eingesehen und geprüft werden. Sollten in Ausnahmefällen als Prüfungsort Räumlichkeiten der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich werden, müssen hierfür nachvollziehbar besonders gewichtige Gesichtspunkte sprechen und dieser unmissverständlich sein Einverständnis hierzu erteilen. Allein der Umstand, dass sich wesentliche Prüfungsunterlagen beim Steuerberater befinden und dieser vor Ort Rückfragen des Prüfers schneller beantworten könnte, reicht für die Auswahl seiner Büroräume zur Nachprüfung nicht aus.

Rechtsprechung im besonderen Blickpunkt der Außenprüfung

I. Ersetzung des Vorläufigkeitsvermerks in einem Steuerbescheid durch einschränkenden Vorläufigkeitsvermerk in einem späteren Änderungsbescheid

AO § 165 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2

II. Anwendbarkeit der Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs nach Realteilung einer Personengesellschaft auf Realteiler

AO § 164 Abs. 1, § 164 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1

Service

Buchbesprechungen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 8 / 2016
Veröffentlicht: 2016-08-04
 

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