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Inhalt der Ausgabe 02/2018

Inhalt

Inhalt / Impressum

Aufsätze

Erbringen von Dienstleistungen nach dem deutschen und internationalen Steuerrecht

Unter Dienstleistungen versteht man die Übernahme von Auftragserledigungen verschiedenster Art, üblicherweise gegen Entgelt, und zwar freiwillig, z. B. im Rahmen von zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungen ohne Auftrag (GoA), oder zu denen man sich aus gesetzlichen, moralischen oder sozialen Gründen verpflichtet fühlt oder die man aus gezielt eingegangenen vertraglichen Vereinbarungen heraus zu erfüllen hat. Leistungen sind dabei stets Erledigungen, die in der Wirtschaft oder der Industrie nicht oder allenfalls begleitend einer Produktion von Wirtschaftsgütern oder einem Warenverkauf dienen.

Innerbetriebliches Kontrollsystem (Tax Compliance Management System)

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Anwendungserlass zu § 153 AO klargestellt, dass nicht jede Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe legt. Es bedarf vielmehr einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Weiterhin wird dazu ausgeführt: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingeführt, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des Einzelfalls.“

Aufzeichnungs- und Belegpflichten bei der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)

Rechtsprechung

Überschreiten privater Vermögensverwaltung – Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist

BFH, Urteil vom 28.9.2017 – IV R 50/15
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 6.10.2015 – 16 K 10021/14

Investitionsabzugsbetrag: Investitionszulage erhöht Betriebsgröße bei Betriebsvermögensvergleich

BFH, Urteil vom 3.08.2017 – IV R 12/14
Vorinstanz: Thüringer FG vom 25.09.2013 – 3 K 947/11
DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2018.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2018
Veröffentlicht: 2018-02-05
 

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